Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) enthält die wesentlichen Regelungen für die betriebliche Arbeitsschutzorganisation. Es liefert weniger konkrete Maßnahmen, wie die Mitarbeiter geschützt werden können, sondern gibt Anleitung, welche Maßnahmen in der Organisation notwendig sind, damit Arbeitssicherheit erfolgreich umgesetzt werden kann. Das Arbeitssicherheitsgesetz und das Arbeitsschutzgesetz sind eng miteinander verknüpft und müssen deshalb im Zusammenhang betrachtet werden.
Bestellung des Arbeitsmediziners und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
Im Arbeitssicherheitsgesetz gibt es verschiedene Auflagen, die Sie als Arbeitgeber erfüllen müssen. Eine davon ist die Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi). Die Aufgaben dieser zwei Positionen werden im Arbeitssicherheitsgesetz genau beschreiben.
Der Arbeitsmediziner ist zuständig für die Beratung bei
- arbeitsbezogenen physiologischen, psychologischen, ergonomischen und hygienischen Fragen wie Arbeitszeiten, -pausen, -plätzen und -abläufen
- „Erste Hilfe“-Maßnahmen
- Beurteilung von Arbeitsbedingungen, Arbeitsstoffen und Körperschutzmitteln
- (Vorsorge-)Untersuchung von Arbeitnehmern
- Ursachensuche und Auswertung von arbeitsbedingten Erkrankungen sowie deren Vorbeugung
- Belehrungen über Gesundheits- und Unfallgefahren
- Schulung von medizinischem Hilfspersonal und Ersthelfern
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist zuständig für die Beratung bei
- Planung, Betrieb und Überprüfung von Betriebsanlagen und -einrichtungen
- Beschaffung und Überprüfung von Arbeits- und Körperschutzmitteln
- Gestaltung von Arbeitsumgebungen, -plätzen und -abläufen sowie Beurteilung von
Arbeitsbedingungen - Begehungen der Arbeitsstätten zur Feststellung und Meldung von Mängeln
- Ursachensuche und Auswertung bei Arbeitsunfällen sowie Vorschläge für deren
Prävention - Überwachung sicherheitstechnischer Maßnahmen
- Schulung und Aufklärung aller Mitarbeiter zum Thema Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Die Pflichten für die Einhaltung von Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen liegen stets beim Arbeitgeber, die Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte tragen selbst keine Verantwortung.
Arbeitsschutzausschuss
Eine weitere Auflage ist die Verpflichtung, einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Ab einer Unternehmensgröße von 20 Mitarbeitern müssen mindestens einmal pro Quartal Arbeitsausschusssitzungen stattfinden. Teilnehmen müssen der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Vertretung, zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder, der bestellte Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und ein Sicherheitsbeauftragter. Das ist eine Person, die nicht von extern kommt, sondern immer angestellt im Unternehmens ist und ehrenamtlich die Geschäftsführung in Sachen Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz unterstützt. Diese muss ebenfalls ab einer Unternehmensgröße von 20 Mitarbeitern schriftlich festgelegt werden.
Haben Sie noch Fragen zum Arbeitssicherheitsgesetz? Brauchen Sie weitere Informationen zur Bestellung eines Betriebsarztes? Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!
Dieser Blogpost wurde verfasst von Marlene A. Magerl und Laura Fischer.


