Eltern können Kinderkrankentage nehmen, wenn sie ihr krankes Kind zuhause pflegen müssen. Gesetzlich Versicherten haben gem. § 45 SGB V ein Recht auf Freistellung von der Arbeit und auf Zahlung des Kinderkrankengeldes. In der momentanen Corona-Pandemie greift die Leistung der gesetzlichen Krankenkassen aber auch, wenn die Betreuung des Kindes ausfällt, weil Schulen und Kitas pandemiebedingt geschlossen haben, oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt beziehungsweise der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Mit einer Gesetzesänderung vom 18. Januar 2021 wurde dieser Anspruch jetzt verdoppelt. Was heißt das konkret?
Welchen Leistungsanspruch haben Eltern?
Für 2021 gilt jetzt ein Leistungsanspruch pro Elternteil von 20 Tagen pro Kind (bisher 10 Tage). Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch von 20 auf 40 Tage pro Kind. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Bei Alleinerziehenden erhöht sich dieser Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage. Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten, das aber nicht mit der Kinderbetreuung vereinbaren können, haben einen Anspruch auf Kinderkrankentage, heißt es in einer Mitteilung des Bundesfamilienministeriums. Alle Regelungen gelten rückwirkend zu 5. Januar 2021.
Gibt es rechtliche Voraussetzungen für die Kinderkrankentage?
Voraussetzung ist, dass sowohl das betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich versichert sind und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Wenn das Kind krank ist, reichen Eltern ein ärztliches Attest bei der Krankenkasse ein. Bei Kinderkrankentagen aufgrund eines Ausfalls der Kinderbetreuung ist der Krankenkasse und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung der Kita oder Schule vorzulegen.
Welche Regelung gilt, wenn das Kind durch Corona in Quarantäne muss?
Noch schwieriger wird das Ganze, wenn Eltern als Kontaktperson mit dem Kind aufgrund des Infektionsschutzgesetzes in häusliche Quarantäne bleiben müssen. In diesem Fall bedarf es einer ärztlichen Bescheinigung (Kinder-AU/Muster 21) mit dem Vermerk unter „Sonstiges“, dass die Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet wurde. Wird das versäumt, entstehen dem Arbeitgeber für diese Zeit Lohnkosten, die er nicht geltend machen kann.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts bis zur gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze; also 2021 maximal 112,88 €/Tag. Sie beantragen es bei Ihrer Krankenkasse. Das Bundesfamilienministerium bietet hier eine Musterbescheinigung zur Beantragung von Kinderkrankengeld an.
Auf dieser Musterbescheinigung für das Kinderkrankengeld können sechs verschiedene Fälle angekreuzt werden, warum im Corona-Lockdown Kinderkrankengeld in Anspruch genommen werden soll:
- Schließung der Betreuungseinrichtung/Schule aus Gründen des Infektionsschutzes
- Untersagung des Betretens der Betreuungseinrichtung/Schule aus Gründen des Infektionsschutzes
- Anordnung bzw. Verlängerung von Betriebsferien/Schulferien aus Gründen des Infektionsschutzes
- Beschränkung des Zugangs zum Kinder betreuungsangebot aus Gründen des Infektionsschutzes
- Empfehlung von behördlicher Seite, die Betreuungseinrichtung aus Gründen des Infektionsschutzes nicht zu besuchen
- Aufhebung der Präsenzpflicht in der Schule aus Gründen des Infektionsschutzes.
Die Bescheinigung kann dann von der entsprechenden Einrichtung (Schule/Kita/Kindertagespflegestelle) unterzeichnet/gestempelt werden.
Wann erfolgt die Auszahlung des Kinderkrankengeldes?
Wichtig zu wissen ist für alle Betroffenen, dass die Auszahlung erst mit einem zeitlichen Verzug erfolgen kann. Wie der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen mitteilt, kann die Leistung erst erfolgen, wenn der Arbeitgeber den betreffenden Monat abgerechnet und die notwendigen Daten zu Berechnung des Kinderkrankengeldes an die Krankenkasse übermittelt hat. Eltern, die diese Leistungen in Anspruch nehmen, haben natürlich keinen zeitgleichen Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz!
Was muss ich bezüglich Versicherungen, der Krankenkasse und dem Finanzamt beachten?
In der Zeit, in der Sie Kinderkrankengeld bekommen, werden keine Krankenversicherungsbeiträge fällig, die Krankenkassen führen den Anteil der Beiträge für Beiträge in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung direkt an die entsprechenden Versicherungen für Sie ab. Das Kinderkrankengeld müssen Sie natürlich am Jahresende in der Steuererklärung belegen. Die Krankenkassen übermitteln dem Finanzamt automatisch bis zum 28. Februar des Folgejahres die Höhe und die Zeiträume des Kinderkrankengeldbezugs. Die Finanzamtsbescheinigung senden die Krankenkassen den Versicherten kurz nach dieser Übermittlung per Post zu. Diese Bescheinigung ist wichtig für die Steuererklärung, also heben Sie diese gut auf.
Was geschieht, wenn die Eltern privat versichert sind?
Etwas anders sieht es aus, wenn das Kind und mindestens ein Elternteil privat versichert sind, denn dieser Personenkreis hat keinen Anspruch auf die Kinderkrankentage. Er hat jedoch einen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz §56 Abs. 1a. Dieser beträgt jedoch nur 67 % des entstandenen Verdienstausfalles. Aber Achtung:
Diese Regelung gilt nur noch bis zum 31. März 2021.
Sie besagt, dass Eltern und Alleinerziehende eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2.016 €) für längstens zehn Wochen pro erwerbstätigen Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende erhalten. Den Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen müssen Sie nicht an einem Stück in Anspruch nehmen, sondern Sie können ihn über mehrere Monate verteilen.
Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen. Weitere Informationen zur Anspruchsstellung stehen auf der Seite des Infektionsschutzgesetzes zur Verfügung.
Haben Sie noch Fragen zu den Kinderkrankentagen?
Schreiben Sie uns gern eine E-Mail oder rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gern weiter.
Dieser Blogpost wurde verfasst von Jörg Eberling.