Wenn dem Unternehmen eine Schwangerschaft verkündet wird, herrscht oft große Unsicherheit. Wie gehen wir jetzt damit um? Was darf die Schwangere noch, was nicht? Welche bürokratischen Schritte müssen erfolgen?
Wir möchten Ihnen in folgendem Blogpost einfache Schritte an die Hand geben, wie Sie sich im Falle einer Schwangerschaft in ihrem Unternehmen richtig verhalten und welche wichtigen Dinge Sie unbedingt beachten müssen.
Termin beim Betriebsarzt
Sobald eine schriftliche Schwangerschaftsbestätigung des Gynäkologen vorliegt, kann ein Termin mit dem Betriebsarzt, in unserem Fall mit der Betriebsärztin Frau Dr. Magerl, ausgemacht werden. Zur Sicherheit sollte so lange keine Beschäftigung erfolgen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Gynäkologen ausgestellt werden. Denn erst nach dem Termin mit Frau Dr. Magerl ist klar, ob eine sichere Weiterbeschäftigung erfolgen kann.
Wenn es der Schwangeren möglich ist, persönlich in unsere Praxis zu kommen, findet dieser Termin dort statt. Anderenfalls kann er auch telefonisch erfolgen. In diesem ergänzt die Betriebsärztin das Formular des Regierungspräsidiums und bespricht mit der Schwangeren die Tätigkeit, die sie ausführt und welche Risiken auftreten könnten. Sie wägt nach gesetzlicher Grundlage ab, inwieweit die Tätigkeit weiterhin ausgeführt werden darf oder ob der Arbeitsplatz angepasst werden muss. Oft gibt es sehr gute Lösungen, der Mitarbeiterin einen sicheren und trotzdem produktiven Arbeitsplatz zu ermöglichen.
Meldung beim Regierungspräsidium
So zeitnah wie möglich nach Verkündung der Schwangerschaft muss eine Meldung an das zuständige Regierungspräsidium erfolgen. Im Rhein-Neckar-Kreis ist dafür das Regierungspräsidium Karlsruhe verantwortlich. Die entsprechende Vorlage finden Sie im Internet unter der Website der Regierungspräsidien Baden-Württembergs. Diese nennt sich „Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß §27 Mutterschutzgesetz“.
Sie füllen dieses Dokument bitte so weit Sie können aus und die Schwangere bringt dieses dann mit zum Termin beim Betriebsarzt.
Beschäftigungsverbot
Je nach Gefährdungslage entscheidet die Betriebsärztin dann, ob ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Aktuell sind die Voraussetzungen durch die Corona-Pandemie noch einmal deutlich verschärft. Aufgrund der Ansteckungsgefahr dürfen Schwangere zum Beispiel keinen Kundenkontakt haben. Eine Beschäftigung im medizinischen Bereich am Patienten ist dann auch nicht mehr möglich. Kann der Arbeitsplatz nicht der gesetzlichen Vorgaben entsprechend umgestaltet werden, wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen.
Betriebliches und individuelles Beschäftigungsverbot
Nicht nur die Betriebsärztin kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Wenn sie dies tut, wird von einem betrieblichen Beschäftigungsverbot gesprochen. Auch der Gynäkologe kann aufgrund verschiedener Gründe eines aussprechen. Wenn zum Beispiel eine Risikoschwangerschaft oder Mehrlingsschwangerschaft vorliegt oder bestimmte Diagnosen wie insulinpflichtige Diabetes melltius bekannt sind. Das nennt man dann ein individuelles Beschäftigungsverbot. Der Gynäkologe entscheidet, dass es der Schwangeren mit diesen Diagnosen oder Risiken nicht möglich ist, ihrer Tätigkeit nachzugehen.
Finanzielle Situation während des Beschäftigungsverbots
Solange die Schwangere eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhält, ist die Regelung wie bei jedem krankheitsbedingten Ausfall. Sechs Wochen lang wird die betroffene Person weiterhin vom Arbeitgeber bezahlt, danach wird Krankengeld ausgezahlt. Wird allerdings ein Berufsverbot ausgesprochen, dann ersetzt die Krankenkasse in dieser Zeit das volle Gehalt.
Die Schwangere hat also keinen finanziellen Nachteil. Der Arbeitgeber auch nicht, denn er muss zwar das Gehalt weiterzahlen, bekommt aber von der Krankenkasse eine rückwirkende Erstattung. Daher lohnt es sich, den Termin bei der Betriebsärztin, Frau Dr. Magerl, relativ zeitnah zu planen, vor allem wenn sie davon ausgehen, dass ein Beschäftigungsverbot in Erwägung gezogen wird.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Schwangerschaft im Unternehmen? Melden Sie sich gerne telefonisch oder per Mail bei uns, wir beraten Sie gerne.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Marlene A. Magerl und Laura Fischer.