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Rechte & Pflichten: Die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Arbeitsmedizin und Gesundheitsvorsorge haben in den letzen Jahrzehnten einen großen Wandel erlebt. Durch Veränderungen unserer Arbeitsbedingungen sind auch neue Beanspruchungen entstanden, wodurch die Prävention immer mehr in den Fokus rückt. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit erkannt, dass präventive Maßnahmen entsprechend besser geregelt werden müssen. Deshalb wurde die ArbMedVV entwickelt, die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie soll vor allem die arbeitsmedizinische Vorsorge in Betrieben vorgeben und dafür sorgen, dass Berufskrankheiten vermieden oder zumindest früher erkannt werden. Zudem sollen Belastungen, die sich auf Körper oder Psyche auswirken, durch die Umsetzung der ArbMedVV minimiert werden. In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen die ArbMedVV ausführlich vorstellen und die Rechte und Pflichten erläutern, welche in dieser Verordnung beschrieben sind.

Was ist die ArbMedVV?

Die Verordnung wurde 2008 erlassen und zuletzt im Juli 2019 aktualisiert. Sie gliedert sich in zehn Paragraphen, die beispielsweise die Vorsorgeuntersuchungen definieren sowie die Pflichten und Anforderungen des Arbeitsmediziners und des Unternehmens beschreiben. Im Anhang der ArbMedVV findet sich eine Übersicht der Tätigkeiten, die eine Vorsorge erforderlich machen. Darüber hinaus wird vorgegeben, ob eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge notwendig ist.

Für die Weiterentwicklung der ArbMedVV ist der Ausschuss für Arbeitsmedizin zuständig, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in arbeitsmedizinischen Fragen berät. Dieser setzt sich aus Vertretern der Arbeitgeber, Länderbehörden, Gewerkschaften und Unfallversicherung zusammen, die aktuelle wissenschaftliche Kenntnisse analysieren und auswerten.

Arbeitgeberpflichten nach ArbMedVV

Dem Arbeitgeber werden in der ArbMedVV einige Pflichten auferlegt, wie zum Beispiel die Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen für jeden Arbeitsplatz eines Betriebes. Dabei ist zu analysieren, welche Tätigkeiten an diesem Platz ausgeübt werden und wo sich Gefahren vermeiden lassen. Diese Gefährdungsbeurteilungen müssen dem Arbeitsmediziner im Zuge der Vorsorgen stets vorgelegt werden. Es sind alle relevanten Informationen zu übergeben und Zugang zu allen Arbeitsbereichen zu ermöglichen. So soll der Arbeitsmediziner einen Eindruck über das Arbeitsumfeld gewinnen. Dies ist von höchster Wichtigkeit, um medizinische Auffälligkeiten mit dem Tätigkeitsbereich potentiell in Verbindung bringen zu können.

Des Weiteren ist die Unternehmensleitung verpflichtet, eine Vorsorgekartei der Beschäftigten zu führen. Darin ist zu dokumentieren, wann und aus welchen Gründen Vorsorgeuntersuchungen vorgenommen wurden. Diese Daten sind für jeden Beschäftigten aufzubewahren, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Beschäftigten auszugeben und im Normalfall danach zu löschen. Zuständige Behörden sollten auf Anforderung eine Kopie erhalten.

Vorsorgeuntersuchungen in der ArbMedVV

Die Vorsorgeuntersuchungen, die in der ArbMedVV beschrieben werden, sind in drei Varianten aufgeteilt: Die Pflicht-, Angebots-, und Wunschvorsorge.

Die Pflichtvorsorge muss vom Unternehmen veranlasst und von den Beschäftigten wahrgenommen werden. Außerdem ist es notwendig, eine Pflichtvorsorge vor Beginn der eigentlichen Tätigkeit durchzuführen und danach in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Vor Teilnahme an der Pflichtvorsorge darf die Beschäftigung nicht begonnen werden. Hauptsächlich betreffen die Pflichtvorsorgen Beschäftigte, die mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen in Berührung kommen.

Die Angebotsvorsorge muss ebenfalls vor Tätigkeitsbeginn angeboten und danach in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Falls die Angebotsvorsorge nicht von Beschäftigten wahrgenommen wird, muss sie dennoch weiterhin vom Arbeitgeber angeboten werden. Falls Beschäftigte an einer Erkrankung leiden, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen könnte, ist das Unternehmen in der Pflicht, den betreffenden Personen unverzüglich eine Angebotsvorsorge möglich zu machen.

Die Wunschvorsorge wird auf Wunsch des Beschäftigten durchgeführt. Diesem Wunsch muss der Arbeitgeber nachkommen. Diese Vorsorge wird durchgeführt, wenn Beschäftigte ein gesundheitliches Problem im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz vermuten. Falls der Arbeitsmediziner einen Zusammenhang zwischen Arbeit und den Beschwerden feststellen kann, werden der Beschäftigte und/oder das Unternehmen bezüglich einer Problemlösung beraten.

Pflichten des Arbeitsmediziners nach ArbMedVV

Doch nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der zuständige Arbeitsmediziner hat Pflichten zu erfüllen. Beispielsweise muss er sich vor Antritt der Tätigkeit im Betrieb über die verschiedenen Arbeitsplätze informieren. Falls er körperliche oder klinische Untersuchungen in Erwägung zieht, muss er sich immer deren Erforderlichkeit sicher sein. Außerdem benötigt er das Einverständnis des zu Untersuchenden. Dies ist auch der Fall bei der Überwachung des Einflusses von Gefahrstoffen auf die menschliche Gesundheit, dem sogenannten Biomonitoring. Dieses gilt als wichtiger Bestandteil der Arbeitsmedizin, um Gefährdungen verlässlich feststellen zu können.

Natürlich unterliegt der nach ArbMedVV verpflichtete Arbeitsmediziner genauso der Schweigepflicht, wie jeder andere Arzt auch.

Außerdem ist der Arbeitsmediziner dazu verpflichtet, den Betrieb auf mangelnde Schutzmaßnahmen hinzuweisen und gegebenenfalls alternative Maßnahmen vorzuschlagen.

Ärzte müssen die Bezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder „Betriebsmedizin“ führen, um nach ArbMedVV ausreichend qualifiziert für die Ausübung zu sein. Der Arzt darf nicht zusätzlich auch Arbeitgeber gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten sein.

Zusammenfassend ist die ArbMedVV die wichtigste Grundlage für die Vorsorge in der Arbeitsmedizin und regelt die Pflichten des Arbeitgebers und der Arbeitsmediziner zur Gesunderhaltung der Arbeitnehmer.

Haben Sie noch Fragen zur ArbMedVV? Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

Quellen zum Weiterlesen:

Die ArbMedVV online
Seite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur ArbMedVV

 

Dieser Blogbeitrag wurde verfasst durch Laura Fischer. Laura ist Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität Heidelberg und seit vielen Jahren als Arbeitsmedizinische Fachangestellte für Koamed tätig.